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AGBs - Allgemeine Geschäftsbedingungen

Hausverwalung Schmidt
Alex Schmidt
Liebenzeller Straße 50
75339 Höfen an der Enz
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§1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen der Hausverwaltung Schmidt (nachfolgend „Verwaltung“ genannt) und ihren Auftraggebern (nachfolgend „Kunden“), soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Kunden sind insbesondere Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) sowie private Eigentümer.

§2 Vertragsgegenstand

Gegenstand der Leistung ist die Übernahme der Verwaltung von gemeinschaftlichem und/oder privatem Immobilieneigentum, insbesondere im Bereich der WEG-Verwaltung und Mietverwaltung, gemäß den jeweils vertraglich vereinbarten Leistungen.

§3 Vertragsschluss

Der Vertrag zwischen der Verwaltung und dem Kunden kommt ausschließlich in schriftlicher Form zustande. Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

§4 Vergütung und Abrechnung

Die Vergütung erfolgt auf monatlicher Basis und richtet sich nach der im Einzelfall schriftlich vereinbarten Vergütung im Verwaltungsvertrag. Nebenkosten und Auslagen können gesondert berechnet werden, sofern vertraglich vereinbart.

§5 Vertragslaufzeit und Kündigung

Die Laufzeit sowie die Kündigungsfristen ergeben sich aus dem jeweiligen Verwaltungsvertrag. Eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung ist nur unter Einhaltung der im Vertrag genannten Fristen möglich.

§6 Haftung

Die Verwaltung haftet nur für Schäden, die auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen zurückzuführen sind. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Eine Haftung für höhere Gewalt oder Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs der Verwaltung liegen, ist ebenfalls ausgeschlossen.

§7 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist – soweit zulässig – der Sitz der Verwaltung.

Stand: Mai 2025